Satzung

A) Allgemeine Bestimmungen

§1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namen: „bildtheologie e. V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Münster.
  3. Vereins- und Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO §52).
  2. Der Verein fördert die Bildtheologie. Dazu unterhält und pflegt er u. a. die wissenschaftliche Internetplattform www.bildtheologie.de, die einer breiten gesellschaftlichen Öffentlichkeit bildtheologische Arbeit zugänglich machen soll. Dies beinhaltet z. B. die kostenlose Bereitstellung wissenschaftlicher Beiträge und von Informationen zu bildtheologischen Themen. Somit nimmt der Verein mit der Internetplattform www.bildtheologie.de im Schnittfeld von theologischer Wissenschaft, Forschung, Kunst und Kultur einen Bildungsauftrag wahr. Zum Unterhalt der Internetplattform gehören u. a. ihre Konzeption, ihr Aufbau und ihre dauerhafte Pflege sowie ihre technische und inhaltliche Weiterentwicklung.
  3. Hinzukommen kann die direkte Förderung oder auch eine Förderung von Kunst und Kultur sowie Wissenschaft und Forschung gemäß AO §58, z. B. für öffentliche Ausstellungen, Lesungen, Vorträge oder wissenschaftliche Tagungen.
  4. Ferner kann der Verein im Rahmen seiner Möglichkeiten Studierende in Master- und Promotionsstudiengängen finanziell fördern, die sich in ihren Qualifikationsarbeiten mit bildtheologischen Fragestellungen auseinandersetzen. Förderungswürdig können in diesem Zusammenhang z. B. internationale Forschungsreisen und -aufenthalte, Forschungsprojekte, Druckkostenzuschüsse oder Bildrechte für Abbildungen sein.
  5. Die Mittel für diese Aufgaben werden durch Beiträge der Mitglieder und durch Spenden aufgebracht.
  6. Wirtschaftliche und politische Ziele darf der Verein nicht verfolgen.

§3 Sicherung der Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählten Kassenprüfer_innen überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand beschlossenen und genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten. Kassenprüfer_innen dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
  5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt ein mögliches Vereinsvermögen an die Stadt Münster, die es ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken im Bereich der Förderung von Wissenschaft, Kunst und Kultur im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

B) Rechtsverhältnisse des Vereins und seiner Mitglieder

§4 Rechtliche Natur des Vereins

Der Verein muss beim Vereinsregister des Amtsgerichts Münster eingetragen wer- den und dauernd eingetragen bleiben.

§5 Mitgliedschaft

  1. Erwerb der Mitgliedschaft: Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die mindestens über eine jährliche Beitragszahlung die Ziele des Vereins regelmäßig fördern. Der Beitritt eines Mitglieds erfolgt auf schriftlichen Antrag, über den der Vorstand mit einfacher Mehrheit entscheidet.
  2. Austritt: Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes. Der Austritt ist durch eingeschriebenen Brief zu erklären; er wird wirksam zum Ende des laufenden Geschäftsjahres.
  3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund gilt auch, wenn ein Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und trotz Mahnung innerhalb eines Monats nicht gezahlt hat. Der Grund für den Ausschluss wird dem betroffenen Mitglied mitgeteilt.

§6 Beiträge

  1. Der Jahresbeitrag beträgt mindestens 30€. Der Beitrag für Studierende und Auszubildende beträgt mindestens 15€.
  2. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum Ende des ersten Quartals des Kalenderjahres bzw. maximal 4 Wochen nach Aufnahme des Mitglieds zu entrichten.
  3. Bei Austritt, Ausschluss oder Tod erfolgt keine Rückzahlung des Jahresbeitrags.

C) Verfassung des Vereins

§7 Vereinsorgane

Diese sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand schriftlich einberufen.
  2. Die Mitgliederversammlungen des Vereins finden am Vereinssitz statt.
  3. Zeit, Ort und Tagesordnung sind den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  4. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in der ersten Hälfte des Vereinsjahres statt. Der Vorstand hat ihr einen Bericht über das abgelaufene Vereinsjahr zu erstatten sowie den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht vorzulegen. Die Versammlung beschließt alsdann über die Entlastung des Vorstandes.
  5. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende des Vorstandes oder sein/e Vertreter_in.
  6. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem/der Versammlungsleiter_in und eine/einem in der Sitzung bestimmte/n Protokollführer_in zu unterzeichnen ist.
  7. Zu einer Beschlussfassung über die Änderung der Vereinssatzung oder die Auflösung des Vereins ist erforderlich, dass in der Mitgliederversammlung mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder erschienen ist. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so kann eine zweite Mitgliederversammlung, die frühestens einen Monat nach der ersten stattfindet, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Vereinsmitglieder über eine Änderung der Vereinssatzung oder die Auflösung des Vereins beschließen. Bei der Einberufung ist hierauf besonders hinzuweisen.
  8. In jedem Fall ist zu einer Beschlussfassung über eine Änderung der Vereinssatzung oder die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§9 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus drei Vorstandsmitgliedern (Vorsitzende_r, stellvertretende_r Vorsitzende_r, Beisitzer_in).
  2. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
  3. Mitglieder des Vorstandes können nur natürliche, volljährige Personen sein.
  4. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Vereinsjahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
  5. Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins so zu führen, wie die ordnungsgemäße Erfüllung der Vereinsaufgaben es erfordert.
  6. Dem Vorstand obliegt auch die Buch- und Kassenführung des Vereins.

§ 10 (Vollmacht)

Die Gründungsversammlung erteilt dem gewählten vertretungsberechtigten Vorstand Vollmacht, die Satzung zu ändern und zu ergänzen, soweit dies sich aufgrund behördlicher Auflagen oder gerichtlicher Verfügungen als erforderlich erweisen sollte, um die sonst unumgängliche Wiederaufnahme der Gründungsversammlung sowie eine neuerliche Anmeldung zu vermeiden.

Münster, den 16.01.2018

Vereinsregistereintrag vom 27.02.2018

Silke Rehberg: Verkündigung in GrünGrau (Detail), 2017, Materialcollage, ca. 47 x 74 cm, Privatbesitz.

© Silke Rehberg | © Foto: Stephan Kube

© Silke Rehberg | © Foto: Stephan Kube